Die beiden Fälle haben nichts mit der DSGVO zu tun, sondern mit dem Recht am eigenen Bild. Das ist durch die Verordnung nicht beeinflusst. Insofern gilt in beiden Fällen: Wenn der Mensch das Motiv ist und nicht Beiwerk (Zuschauermasse, Passant, ...) dann ist die Veröffentlichung egal in welchem Medium nur mit Zustimmung erlaubt.
Wenn du im Taufgottesdienst ein Foto des Paares mit dem Kind machst und im Hintergrund ist jemand erkennbar -> er ist nicht das Motiv, seine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Wenn dir auf der Straße jemand durchs Bild läuft -> dito.
usw.
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