Zitat:
Zitat von Itscha
Natürlich gelten die schon an anderen Stellen normierten Persönlichkeitsrechte auch weiterhin. Was die ungehemmte Verbreitung von Personenfotos auf Facebook durch Dritte auch weiterhin einschränkt.
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Was ja defakto nicht wirklich gegeben ist. Leider. Hier hatte ich doch auf mehr Durchschlag mit DSGVO gehofft.
Zu langsam/ äh schnell
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Zitat:
Zitat von ha_ru
Hallo,
ebenfalls schon gepostet, der Erwägungsrund 18 zum Artikel 2:
Das ist die Auslegungsrichtschnur und da soziale Netze explizit aufgeführt sind wird es für diese bei "normaler" Nutzung gelten, solange es nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie ein Blog mit Werbeeinnahmen etc. steht. Weil man es nicht isoliert sehen kann steht da "könnte... gelten" und nicht "gilt". Bei "gilt" wäre es damit ausgenommen (als Erläuterung für Wortklauber, die sich an dem könnte stören).
Hans
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Was mich aber wieder zu meinem gefühlten Rechtsverständnis zurück bringt. Und das ist gut so.