Hallo,
ebenfalls schon gepostet, der Erwägungsrund 18 zum Artikel 2:
Zitat:
Erwägungsgrund 018
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online- Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
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Das ist die Auslegungsrichtschnur und da soziale Netze explizit aufgeführt sind wird es für diese bei "normaler" Nutzung gelten, solange es nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie ein Blog mit Werbeeinnahmen etc. steht. Weil man es nicht isoliert sehen kann steht da "könnte... gelten" und nicht "gilt". Bei "gilt" wäre es damit bedingungslos ausgenommen, was der Gesetzgeber nicht wollte (als Erläuterung für Wortklauber, die sich an dem könnte stören).
Solange man keine - auch nicht mittelbar - Erlöse mit den Bildern generiert ist das meiner Ansicht nach sehr eindeutig.
Hans