Hallo,
dass der "Hobbyfotograf" mit seiner Tätigkeit von der DSVGO nicht betroffen ist, kommt in dem verlinkten Artikel doch klar zum Ausdruck:
Zitat:
Für Hobbyfotografen, die Bilder im privaten Bereich schießen, gilt weiterhin das KUG. Die DSGVO regelt nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten im persönlichen oder familiären Bereich. Dieses Haushaltsprivileg gilt auch für die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer Online-Tätigkeiten. Nach Ansicht der Datenschutzbehörden muss man aber sehr genau differenzieren: Macht man Personenfotos einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich, gilt dies nicht mehr als ausschließlich persönliche oder familiäre Nutzung. Wenn man hingegen innerhalb geschlossener Nutzergruppen oder in passwortgeschützten Bereichen einer Website private Fotos ins Netz stellt, muss man das Datenschutzrecht nicht berücksichtigen. Als Faustformel gilt: Je mehr Menschen involviert sind, desto eher fehlt es an einer persönlichen Verbundenheit und die Anwendung des Haushaltsprivilegs scheidet aus.
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Problembehaftet ist für den Hobbyfotografen das unbeschränkte Teilen auf Instagramm etc. Aufgrund der heutigen Möglichkeiten der Personenerkennung und Durchforstung des Internets durch Bots sehe ich da keine andere Auslegungsmöglichkeit.
Hans