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Alt 06.02.2017, 07:45   #12
heischu
 
 
Registriert seit: 02.03.2014
Ort: Wangerland - Minsen
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Zitat:
"Die CE-Kennzeichnung besagt, dass das Produkt, an dem es angebracht ist, die Anforderungen aller für dieses Produkt gültigen EG-Richtlinien erfüllt.
Die CE-Kennzeichnung ist in erster Linie kein Verbraucherkennzeichen. Es dient zunächst als „EU-Reisepass“ für dieses Produkt. Dies bedeutet, dass dieses Produkt in jedem Mitgliedstaat innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden darf, es sei denn es ist offensichtlich, dass die CE-Kennzeichnung missbräuchlich angebracht wurde.
Das CE-Kennzeichen wird in der Regel vom Hersteller selbst angebracht. Zusammen mit einer so genannten EG-Konformitätserklärung bescheinigt er dadurch, dass er bei der Herstellung des Produktes die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der entsprechenden EG-Richtlinien eingehalten hat. Für Sonnenbrillen und Bohrmaschinen ist eine solche Herstellererklärung beispielsweise ausreichend.
Ist das Gefahrenpotential hoch, z. B. bei Atemschutzgeräten oder Klettergurten, sind neben der EG-Baumusterprüfung für das Produkt zusätzliche Maßnahmen bis hin zur Überprüfung jedes einzelnen Produkts durch die notifizierte Stelle notwendig. Dies ist für den Verbraucher an der CE-Kennzeichnung und der 4-stelligen Kennnummer der notifizierten Stelle erkennbar"

China Export: https://www.elektrofachkraft.de/expe...#axzz4XsxZRT8u
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LG von der Küste, Heiko

Geändert von heischu (06.02.2017 um 07:52 Uhr)
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