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ha_ru 04.04.2018 08:05

Hallo,

@Norb: durch die Wiederholung wird es nicht richtiger. persönliche Zwecke kann eine Veröffentlichung auf deinem Facebookaccount, Instagramm, Flickr oder auch ein Reiseblog sein. Grnezwertig wird es, wenn Du mit deine Seiet/Blog auch Werbeeinnahmen z.B. durch Google Ads generierst.

Der verlinkte Artikel ist in Photopresse erschienen, einer Zeitschrift die meines Wissens sich an Berufsfotografen richtet. Wenn man sie jetzt einfach so verlinkt ist sie aus dem Zusammenhang gerissen. Geschieht oft mit Informationen in den neuen Medien und die werden dann unreflektiert verbreitet und erzeugen ein falsches Bild.

Für Vereine, Schulen etc. ist die DSGVO einerseits ärgerlich, anderseits ist wurde aber gerade da oft ziemlich sorglos mit personenbezogenen Daten umgegangen. Im Vereinsbereich ist es, solange man keinen Datenschutzbeauftragten braucht relativ einfach zu regeln, Schulen könnten von den jeweiligen Ministerien unterstützt werden, indem sie Musterdokumentationen bekommen. Ich fürchte, das wurde verschlafen.

Ich ärgere mich gerade relativ oft, dass es in zu sein scheint auf den Staat, die EU die Bürokratie, die Politik zu schimpfen und diese als unfähig darzustellen. Das ist im Einzelfall ja auch so, insbesondere ist vieles nicht ganz in Ruhe durchdacht, aber insgesamt denke ich können wir nicht von einem Staatsversagen reden, im Gegenteil, unser Staat funktioniert in meinen Augen sehr gut und auch die EU bringt mehr Vorteile als Nachteile. Selbst die Mehrheit der Briten scheint das langsam zu begreifen.

Hans

mekbat 04.04.2018 08:40

Zitat:

Zitat von ha_ru (Beitrag 1987879)
Hallo Rico,

Artikel 4 den Du zitierst ..., der von mir zitierten Artikel 2 ... "private Gebrauch"explizit ausgenommen.

Gesetze ohne Beachtung des Aufbaus und der Stellung der Artikel/Paragraphen auszulegen geht regelmäßig daneben, selbst mit ist es manchmal nicht ganz klar. In diesem Fall aber schon.

Hans

Hallo in die Runde

Ganz ohne Beachtung der Stellung der Paragraphen habe ich es nicht erwähnt.
Aber das Thema würde allein über die Auslegung

" Art 2 II c)
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,"
sowie
" Art 5 I a)
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);"

den Rahmen hier sprengen.

mekbat 04.04.2018 08:47

Zitat:

Zitat von ha_ru (Beitrag 1987923)
Hallo,

... Das ist im Einzelfall ja auch so, insbesondere ist vieles nicht ganz in Ruhe durchdacht, aber insgesamt denke ich können wir nicht von einem Staatsversagen reden, im Gegenteil, unser Staat funktioniert in meinen Augen sehr gut und auch die EU bringt mehr Vorteile als Nachteile. Selbst die Mehrheit der Briten scheint das langsam zu begreifen.

Hans

Wenn man nicht wirklich ausschließen kann, das die Wahlen von anderen direkt beeinflusst wurden, ist eine konsequentere Durchsetzung des Datenschutzes schon erstrebenswert.

Pedi 04.04.2018 08:49

Die DGSVO hat vieles aus dem alten Bundesdatenschutzgesetz übernommen. Auch früher durfte ich Einzelpersonen nicht ohne deren Einverständnis fotografieren. Aber Menschen vor einem Denkmal darf ich fotografieren. Dss ist weiterhin durch die Panoramafreiheit gedeckt.

Aber ja, neu ist, die Strafen bei Verstößen sind wesentlich höher. Das mag ein Grund sein warum sich viele über die neuen Gesetze (DGSVO und BDSGneu) aufregen.

Auch muss ich (Vereinigung, Verein, Unternehmen) jetzt eine Risikobewertung für meine Datensammlungen, auch auf dem Papier, erstellen.

Wichtig ist auch für viele, wenn ich eine Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben habe, kann ich diese auch wieder wiederrufen. Das gilt aber nur für die Daten die ohne rechtliche Grundlage erhoben werden.
Unser Verein darf für Vereinszwecke die Daten verwenden.

Ich finde es in Ordnung, dass der Wildwuchs eingedämmt wird. Es ist halt nicht alles in unserer Gesellschaft erlaubt. Ich als Indvidium habe auch meine Rechte.

Viele Grüße
Petra

Gerhard55 04.04.2018 08:54

Liebe Leute, lasst, die Kirche beim Dorf. Viele Fragen lassen sich durch Lesen des Verordnungstextes schon erledigen. Ich zitiere mal auszugsweise (die Unterziffern sind bei copy and paste verschwunden):

Artikel 1 Gegenstand und Ziele:
Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich Abs. 1:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Damit wird doch schon einiges klar, oder? Fortsetzung folgt!

Gerhard55 04.04.2018 09:03

Wen's interessiert:

Über diesen Link ist der Gesamttext der DS-GVO inclusive Erwägungsgründen und der Gesamttext des BDSG (neu) zu erreichen. Viel Spaß beim Durcharbeiten!

https://dsgvo-gesetz.de/

ha_ru 04.04.2018 09:54

Zitat:

Zitat von Pedi (Beitrag 1987933)
Aber ja, neu ist, die Strafen bei Verstößen sind wesentlich höher. Das mag ein Grund sein warum sich viele über die neuen Gesetze (DGSVO und BDSGneu) aufregen.

Viele Grüße
Petra

Hallo,

das mit dem teurer stimmt nicht in jedem Fall. Es ist jetzt größenabhängig indiziert.

Zitat:

„Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden Geldbußen von bis zu 10.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist“.
Mein kleiner Sportverein macht mit Getränkeverkauf an Mitglieder 5.000 € Umsatz -> es droht eines Strafe von maximal 100 € - huch :crazy: Da bin ich aber beunruhigt.

Hans

Jan 04.04.2018 10:17

Hallo Hans,

über die Regelung zu den Strafen war ich schon gestolpert, Du interpretierst es als max. 10.000.000 EUR, aber nie mehr als 2% des Jahresumsatzes, aber es steht dort ausdrücklich "je nachdem, welcher der Beträge höher ist".

D.h. "Deinem" Verein droht eine Strafe von max. 10 Millionen €, da steht bei mir aber ein gang großes HUCH.

Zum Trost, wenn Dein Getränkeumsatz 1/2 Milliarde € nicht überschreitet, bleibt es auch bei der Obergrenze von 10 Mio. €

Jan

Dat Ei 04.04.2018 10:33

Moin, moin,

m.W. sind es nicht 2%, sondern bis zu 4% des Jahresumsatzes, die als Strafe verhängt werden können. Absolut sind zudem 20 Mio. Euro im Spiel.

Zitat:

(6) Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Was noch viel spannender ist, ist die Selbstanzeigepflicht. Verstößt ein Unternehmen zukünftig gegen eine Bestimmung, sei es durch einen technischen Fehler, sei es durch unzureichende Maßnahmen, und hat Kenntnis davon, dann ist es verpflichtet, diesen Verstoß zu melden.


Dat Ei

Jan 04.04.2018 10:37

nicht nur 10 Mio., sondern 20 Mio € :shock:
Ich stelle sofort den Saft-Verkauf ein.

Jan


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