Ja, TEOPPAWKI.
Möglicherweise.
Mir persönlich wird dabei immer der Erwägungsgrund 18 der DSGVO zu wenig stark gewertet:
'(18) Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.'
[Hervorhebung durch mich]
Da ich ja zu der Handvoll absolut nicht-professioneller Fotografen hier im Forum gehöre :mrgreen: also kein Bezug zu beruflicher oder wirtschaftlicher Tätigkeit bei meinen Fotos vorliegt, behaupte ich, die DSGVO gilt für meine Fotografie für das Aufnehmen von Fotos im öffentlichen Raum und bei öffentlichen Veranstaltungen nicht.
Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen zu erkennen sind, unterliegen dann natürlich den Regeln des Rechts am eigenen Bild, der DSGVO und sonstigen zutreffenden gesetzlichen Regelungen.
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