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Andronicus 20.12.2018 08:55

Zitat:

Zitat von felix181 (Beitrag 2039143)
.... Vielleicht kann der eine oder andere ... berichten?

Hatte bei mir keine Negativen Auswirkungen und Folgen. :top:

Eikazon 20.12.2018 09:41

Zitat:

Zitat von felix181 (Beitrag 2039143)
Vielleicht kann der eine oder andere (…) berichten?

Mir ist bisher nur Folgendes passiert: Als ich im Sommer in Öhringen den Hofgarten fotografierte (einigermaßen auffällig mit Stativ), kamen drei Juristen vom nahegelegenen Amtsgericht vorbei und haben mitleidig kommentiert: „Also Fotograf möchte ich jetzt nicht sein, das ist ja furchtbar mit der DSGVO!“ ;)

Mainecoon 07.03.2020 22:26

Interessanter und gut erklärter Artikel heute im Spiegel zu Fotografieren und DSGVO

Viele Grüße

Mainecoon

kiwi05 08.03.2020 08:11

Oh je.

Peabody 08.03.2020 12:01

Gilt das auch für Handyknipser?

hpike 08.03.2020 14:21

Warum sollte das nicht für Handyknipser gelten? Kommt ja unter anderem drauf an, was sie damit machen. Foto ist Foto, das Werkzeug dafür, dürfte egal sein. Wenn zwei das gleiche Motiv fotografieren, nur mit unterschiedlichen Kameras, gelten auch für beide, die gleichen Regeln.

kiwi05 08.03.2020 14:55

Außer es ist eine Analogkamera und keine Digitalkamera.

hpike 08.03.2020 16:46

Stimmt, die analogen Kameras, sind schon lange, weit außerhalb meines normalen Denkens angekommen. :lol:

embe 09.03.2020 07:52

Ja, TEOPPAWKI.
Möglicherweise.

Mir persönlich wird dabei immer der Erwägungsgrund 18 der DSGVO zu wenig stark gewertet:
'(18) Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.'
[Hervorhebung durch mich]

Da ich ja zu der Handvoll absolut nicht-professioneller Fotografen hier im Forum gehöre :mrgreen: also kein Bezug zu beruflicher oder wirtschaftlicher Tätigkeit bei meinen Fotos vorliegt, behaupte ich, die DSGVO gilt für meine Fotografie für das Aufnehmen von Fotos im öffentlichen Raum und bei öffentlichen Veranstaltungen nicht.

Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen zu erkennen sind, unterliegen dann natürlich den Regeln des Rechts am eigenen Bild, der DSGVO und sonstigen zutreffenden gesetzlichen Regelungen.

ha_ru 09.03.2020 09:20

Hallo,

dass der "Hobbyfotograf" mit seiner Tätigkeit von der DSVGO nicht betroffen ist, kommt in dem verlinkten Artikel doch klar zum Ausdruck:

Zitat:

Für Hobbyfotografen, die Bilder im privaten Bereich schießen, gilt weiterhin das KUG. Die DSGVO regelt nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten im persönlichen oder familiären Bereich. Dieses Haushaltsprivileg gilt auch für die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer Online-Tätigkeiten. Nach Ansicht der Datenschutzbehörden muss man aber sehr genau differenzieren: Macht man Personenfotos einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich, gilt dies nicht mehr als ausschließlich persönliche oder familiäre Nutzung. Wenn man hingegen innerhalb geschlossener Nutzergruppen oder in passwortgeschützten Bereichen einer Website private Fotos ins Netz stellt, muss man das Datenschutzrecht nicht berücksichtigen. Als Faustformel gilt: Je mehr Menschen involviert sind, desto eher fehlt es an einer persönlichen Verbundenheit und die Anwendung des Haushaltsprivilegs scheidet aus.
Problembehaftet ist für den Hobbyfotografen das unbeschränkte Teilen auf Instagramm etc. Aufgrund der heutigen Möglichkeiten der Personenerkennung und Durchforstung des Internets durch Bots sehe ich da keine andere Auslegungsmöglichkeit.

Hans


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